HAFENGEBÜHRENTARIF VON FOSFAN SA FÜR HAFEN AN DER ODER
Hafenbestimmungen
§1 Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser vom Vorstand von FOSFAN SA festgelegte Gebührentarif wurde auf der Grundlage der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 08.05.02 über die Höhe der Hafengebühren (GBl. 74 vom 14.06.02) erstellt, in der die Höhe der Hafengebühren für die Nutzung der FABRYKA ZIELENI SA gehörenden Kaianlagen (Phosphatkai und Dalbenkai) festgelegt ist.
2. FABRYKA ZIELENI SA erhebt Hafen- und Liegeplatzgebühren sowie Anlegegebühren, während die Tonnage- und Frachtgebühren von der Seehafenbehörde Szczecin-Świnoujście erhoben werden.
3. Die Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines vorherigen schriftlichen Auftrags oder eines abgeschlossenen Vertrags erbracht.
4. Die in Euro ausgedrückten Hafengebühren werden gemäß der Wechselkurstabelle der Polnischen Nationalbank zum durchschnittlichen Wechselkurs am Tag der Beendigung der Nutzung des Hafenkais in die Währung der Zahlung umgerechnet.
5. Alle Gebühren werden auf der Grundlage der Bruttoraumzahl (BRZ) des Schiffes erhoben.
- Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Hafengebühren ist der aktuelle internationale Schiffsmessbrief bzw. der Messbrief des Schiffes, in dem die Bruttoraumzahl (BRZ) des Schiffes angegeben ist.
- Bei Schiffen mit einem Messbrief, in dem die Bruttoregistertonne (BRT) angegeben ist, wird für die Festsetzung der Hafengebühr davon ausgegangen, dass 1 BRT = 1 BRZ ist.
- Die Höhe der Hafengebühr, die auf der Grundlage des Gewichts oder der Menge der Ladung berechnet wird, wird auf der Grundlage des entsprechenden Beförderungsdokuments festgelegt.
- Bei Tankschiffen mit Doppelböden oder getrennten Ballasttanks ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren die Bruttoraumzahl (BRZ) abzüglich des Fassungsvermögens der Doppelböden oder getrennten Ballasttanks, wie in den oben genannten Unterlagen angegeben.
6. Das Schiff oder sein Vertreter legt alle Schiffsdaten schriftlich vor.
7. Der Hafengebührentarif tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
§2 Hafen- und Liegeplatzgebühren
Die Höhe der zu erhebenden Hafen- und Liegeplatzgebühren wird festgelegt:
- Hafengebühr vorbehaltlich Absatz. 5.4 – 0,11 EUR /1 BRZ
- Liegeplatzgebühr vorbehaltlich Absatz. 5.4 – EUR 0,01 /1 BRZ /1 Stunde für jede angefangene Stunde vor und nach der Verladung vor oder nach 4 Stunden
- Liegeplatzgebühr ohne Handling – EUR 0,015 / 1 BRZ /1 Stunde
§3 Anlegegebühren
1. Die Höhe der Gebühren für das An- oder Ablegen eines Schiffes wird nach der Bruttoraumzahl (BRZ) berechnet:
BRUTTORAUMZAHL (BRZ) | BETRAG (EUR) |
bis 500 | 33,00 |
501–1000 | 48,00 |
1001–1500 | 63,00 |
1501–2000 | 78,00 |
2001–2500 | 93,00 |
2501–3000 | 108,00 |
3001–3500 | 123,00 |
3501–4000 | 138,00 |
4001–4500 | 153,00 |
4501–5000 | 168,00 |
über 5000 | 183,00 |
2. Zusätzliche Kosten:
- fürs An- bzw. Ablegen an Samstagen (d.h. von 22.00 Uhr des Vortages bis 22.00 Uhr an Samstagen) wird ein Zuschlag von 80 % auf die Tarifsätze erhoben.
- fürs An- bzw. Ablegen an Sonn- und Feiertagen (d. h. von 22.00 Uhr am Tag vor dem Feiertag bis 6.00 Uhr am Tag nach dem Feiertag) wird ein Zuschlag von 100 % auf die Tarifsätze erhoben