Dienstleistungen
Preisliste

PREISLISTE DER HAFENGEBÜHREN IM HAFEN AN DER ODER, DER ZUR GESELLSCHAFT FOSFAN SA GEHÖRT

HAFENORDNUNG

 

§1  Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Preisliste, beschlossen von dem Vorstand der Firma FOSFAN SA, wurde auf der Grundlage der Verordnung des Ministeriums für Infrastruktur vom 08.05.2002 über die Höhe der Hafengebühren (Gbl. Dz. U. Nr. 74 vom 14.06.02) bearbeitet. Diese Preisliste bestimmt die Höhe der Hafengebühren, die für die Verwendung des Phosphat- und Dalbenkais (die FOSFAN SA gehören) erhoben werden.
  2. FOSFAN SA erhebt folgende Gebühren: Kaigebühr und Überliegegeld sowie Ankergebühr. Die Verwaltung von Seehafen Szczecin-Swinoujscie erhebt dann die Tonnagegebühr und Ladungsgebühr.
  3. Die Dienstleistungen werden auf der Grundlage einer früheren schriftlichen Bestellung oder eines abgeschlossenen Vertrages erbracht.
  4. Die Hafengebührensätze in Euro werden in die Währung der Zahlung gemäß der Tabelle von Währungskursen der Polnischen Nationalbank, nach dem durchschnittlichen Kurs von dem Tag, an dem die Verwendung der Anlegeplatz beendet wurde, umgerechnet.
  5. Alle Gebühren werden je nach der Bruttoraumzahl (BRZ) des Schiffes erhoben.
    • Die Grundlage für die Bestimmung der Höhe einer Hafengebühr ist ein gültiger Schiffsmessbrief oder ein Messbrief, der die Bruttoraumzahl (BRZ) des Schiffes angibt.
    • Für Schiffe mit einem Messbrief, der die Bruttoregistertonnengehalt (BRT) bestimmt, wird zur Bestimmung einer Hafengebühr angenommen, dass 1 BRT= 1 BRZ.
    • Die Höhe einer Hafengebühr, die auf der Grundlage des Gewichts oder der Ladungsmenge berechnet wird, wird auf der Grundlage eines geeigneten Frachtbriefes bestimmt.
    • Für Tankschiffe mit Doppelboden oder getrennten Ballasttanks die Basis für die Berechnung der Gebühren bildet die Bruttoraumzahl (BRZ), minus Tonnage des Doppelbodens oder getrennten Ballasttanks, die in den bereitgestellten Dokumenten festgelegt sind.
  6. Ein Schiff oder sein Vertreter sind verpflichtet, in der Schriftform alle Daten des Schiffes bereitzustellen.
  7. Die Preisliste der Hafengebühren gilt ab dem 1. Februar 2006.

 

 §2 Kaigebühr und Überliegegeld 

Es wird die Höhe der erhobenen Kaigebühr und Überliegegeld bestimmt:

  • Kaigebühr, vorbehaltlich des Absatzes 5.4 – 0,11 EUR / 1GT (1BRZ)
  • Überliegegeld vorbehaltlich des Absatzes 5.4 – 0,01 EUR / 1GT / 1h für jeden begonnenen Tag vor und nach der Beladung oder nach dem Ablauf von 4 Stunden
  • Überliegegeld ohne Umschlag – 0,015 EUR / 1GT / 1h

 

 §3 Ankergebühren

  1. Die Höhe der erhobenen Ankergebühren für Festmachen oder Losmachen eines Schiffes hängt von dem Bruttoraumzahl (BRZ) ab:
Bruttoraumzahl (BRZ): SATZ
bis 500 33,00 EUR
501–1000 48,00 EUR
1001–1500 63,00 EUR
1501–2000 78,00 EUR
2001–2500 93,00 EUR
2501–3000 108,00 EUR
3001–3500 123,00 EUR
3501–4000 138,00 EUR
4001–4500 153,00 EUR
4501–5000 168,00 EUR
Über 5000 183,00 EUR

2. Zusätzliche Gebühren:

  • für Anker-Dienstleistungen an Samstagen, d.h. ab 22:00 Uhr des Vortages bis zu 22:00 Uhr an Samstagen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 80% zugerechnet.
  • für Anker-Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, d.h. ab 22:00 Uhr des Vortages bis zu 6:00 des nächsten Tages nach einem Feiertag wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100% zugerechnet.

 

Zum Herunterladen zusätzlich die PDF-Datei mit dem gesamten Inhalt in Übereinstimmung mit der Anlage PREISLISTE DER HAFENGEBÜHREN